Gebührensatzung

Gebührensatzung für das Freischwimmbad der Stadt Groß-Umstadt

In der Fassung vom: 30. Januar 2025

Rechtsgrundlage

Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO), in der Fassung vom 7. März 2005, gültig ab 01. April 2005 (GVBl. I. S. 142), zuletzt geändert durch Art.2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBI. S. 90) und der §§ 1 - 5a und 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (Hess. KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. I. S. 134), zuletzt geändert durch Art.4 des Gesetzes vom 20. Juli 2023 (GVBI. S. 582), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Groß-Umstadt in ihrer Sitzung am 27. März 2025 folgende Gebührensatzung für das Freischwimmbad der Stadt Groß-Umstadt beschlossen:

§ 1 Bereitstellung des Freischwimmbades als öffentliche Einrichtung

Die Stadt Groß-Umstadt stellt das Freischwimmbad als öffentliche Einrichtung zur allgemeinen Benutzung bereit.

§ 2 Benutzungsrecht

Zur Benutzung des Freischwimmbades sind nach Maßgabe der Haus- und Badeordnung sowie der nachfolgenden Bestimmungen alle Personen berechtigt, innerhalb der vom Magistrat festgesetzten und öffentlich bekannt gemachten Betriebs- und Nutzungszeiten.

§ 3 Benutzungsgebühren

  1. Für die Benutzung des Freischwimmbades und seiner Einrichtungen werden Gebühren nach dieser Satzung erhoben.
  2. Die Gebühren sind im Voraus zu zahlen. Verlorene Eintrittskarten werden nicht ersetzt.
  3. Wer bei einer Kontrolle ohne gültige Eintrittskarte angetroffen wird, hat den vierfachen Betrag der festgesetzten Gebühr zu zahlen.

§ 4 Personenkreis

  1. Erwachsene im Sinne dieser Satzung sind alle Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  2. Begünstigte Personen für einen verbilligten Eintritt im Sinne dieser Satzung sind:
    • Kinder und Jugendliche von der Vollendung des 6. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
    • Studentinnen und Studenten, Schülerinnen und Schüler, Auszubildende, Schwerbehinderte und Personen, die einen Jugendfreiwilligendienst (FSJ und FÖJ), oder einen Bundesfreiwilligendienst (BFD) ableisten mit jeweils gültigem Ausweis
    • Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen nach SGB II (Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitssuchende) und SGB XII (Sozialhilfe).
    • Erwachsene nach Vollendung des 67. Lebensjahres.

§ 5 Gebührenhöhe

1. Einzelkarte (gültig für den einmaligen Besuch am Lösungstag)

  • 1.1 Erwachsene 4,50 €
  • 1.2 Begünstigte Personen nach § 4 Abs.2 2,50 €
  • 1.3 Sportgruppen von Vereinen und Jugendgruppen, die geschlossen unter Aufsicht einer Lehr-/Begleitperson das Schwimmbad besuchen pro Person 2,50 €

1.4 Feierabendtarif ab zweieinhalb Stunden vor Schließung des Bades

  • 1.4.1 Erwachsene 2,50 €
  • 1.4.2 Begünstigte Personen nach § 4 Abs.2 1,50 €
  • 1.4.3 Gruppenkarte bis zu fünf Personen, davon max. zwei Erwachsene 8,00 €
  • 1.5 Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres frei
  • 1.6 Inhaberinnen und Inhaber der Ehrenamtscard und Juleica frei
  • 1.7 Schulen im Rahmen ihres Schwimmunterrichts frei
  • 1.8 Begleitpersonen einer/s Schwerbehinderten oder einer/s Schwerbeschädigten wenn im Ausweis die Notwendigkeit einer Begleitperson verzeichnet ist. frei

2. Zehnerkarten

  • 2.1 Erwachsene 40,00 €
  • 2.2 Begünstigte Personen nach § 4 Abs.2 20,00 €

2.3 Feierabendtarif ab zweieinhalb Stunden vor Schließung des Bades

  • 2.3.1 Erwachsene 22,50 €
  • 2.3.2 Begünstigte Personen nach § 4 Abs.2 12,00 €

3. Saisonkarten (Dauerkarte während der Badesaison)

  • 3.1 Erwachsene 120,00 €
  • 3.2 Begünstigte Personen nach § 4 Abs.2 60,00 €

3.3 Familienkarte

  • 3.3.1 Eltern und minderjährige Kinder 180,00 €
  • 3.3.2 Ein Elternteil und minderjährige Kinder 120,00 €

4. Kabinenbenutzung

  • 4.1 Die Benutzung der Wechselkabinen ist gebührenfrei
  • 4.2 Jahresmiete für Einzelkabinen 150,00 €

5.

Bei Verlust eines Garderoben- oder Wertfachschlüssels 15,00 €

6.

Bei Besonderer Verschmutzung der Badeeinrichtungen sind die Kosten der Reinigung zu zahlen, mindestens jedoch 40,00 €

7.

Einzel und Dauerkarten sind nicht übertragbar. Zehnerkarten sind übertragbar auf andere Personen und können auch von Gruppen genutzt werden. Die Gültigkeit von Zehnerkarten ist auf die Badesaison im Erwerbsjahr und die sich anschließende Badesaison beschränkt.

§ 6 Sonderregelung

  1. Für die Benutzung des Freischwimmbades durch örtliche Vereine kann der Magistrat Sonderregelungen treffen.
  2. Der Magistrat erhält das Recht, zu Werbezwecken oder aus anderen Gründen von den in der Gebührensatzung genannten Preisen zeitlich befristet nach unten abzuweichen (Rabattaktionen).

§ 7 Mehrwertsteuer

In den in dieser Gebührenordnung festgesetzten Gebühren ist die Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe enthalten.

§ 8 Sonstiges

  1. Das Freibad kann witterungsbedingt, aus organisatorischen Gründen und/oder bei Betriebsstörungen vorübergehend oder auch für längere Perioden (mehrere Tage) geschlossen werden, ohne dass daraus Ansprüche auf Gebührenrückerstattung abgeleitet werden können.
  2. Wer das Freischwimmbad unberechtigt mit vergünstigter Eintrittskarte betritt, hat eine erhöhte Eintrittsgebühr in Höhe von 9,00 € zu entrichten.

§ 9 Inkrafttreten/Außerkrafttreten

  1. Diese Satzung tritt mit dem Tage Ihrer Bekanntmachung in Kraft.
  2. Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Gebührensatzung für das Freischwimmbad der Stadt Groß-Umstadt vom 1. April 2014 einschließlich der hierzu ergangenen Änderungsatzungen außer Kraft.

Ausfertigungsvermerk

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Groß-Umstadt, 24.04.2025 __________________________
René Kirch, Bürgermeister

Bekanntmachungsvermerk

Vorstehende Satzung wurde gemäß § 7 Absatz 1 der Hauptsatzung der Stadt Groß-Umstadt auf der Internetseite www.gross-umstadt.de am 09.05.2025 öffentlich bekanntgemacht. Die Hinweisbekanntmachung im Odenwälder Bote erfolgte am 09.05.2025.

Groß-Umstadt, 09.05.2025 __________________________
René Kirch, Bürgermeister